SV-Formular Krankengeld
- Artikel-Nr.: SVC-7080
Nach sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer im Allgemeinen Anspruch auf das Krankengeld. Das Krankengeld ersetzt zwar einen großen Teil des krankenversicherten Gehalts bis, doch wächst die Lücke zwischen Krankengeld und Gehalt, umso mehr das Gehalt über der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt.
Einstellmöglichkeiten
- Bundesland der Arbeirtsstätte
- Familienstand (Alleinstehend / Verheiratet)
- Bruttomonatsgehalt von 1.500 Euro bis 7.550 Euro in 100 Euro Sprüngen
Ausgabewerte
- Nettogehalt
- Krankengeld (Auszahlungsbetrag) pro Tag und pro Monat
- Lücke zwischen Krankengeld und Nettogehalt pro Tag und pro Monat
- Lücke in % vom Nettogehalt im Monat
Berechnung
Das Krankengeld errechnet sich aus 70 % des Bruttogehalts, höchstens aus 5.175,00 Euro. Es darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Zur Feststellung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes (Nettokrankengeld) werden vom Bruttokrankengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, nicht jedoch zur Krankenversicherung abgezogen.
Das Nettogehalt ergibt durch den Abzug der Lohnsteuer nach dem Steuertarif 2024 und dem Solidaritätszuschlag für Alleinstehende Steuerklasse I/0 für Verheiratete Steuerklasse wählbar III / 0 oder IV/ 0 vom steuerpflichtigen Gehalt und den Sozialversicherungsbeiträgen jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze:
- 9,3 % zur gesetzlichen RV,
- 1,3 % zur Arbeitslosenversicherung
- 8,15 % zur Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag)
- 2,3 % zur Pflegeversicherung (2,8 % in Sachsen)
Demo
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