SV-Formular Erbschaftsteuer

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  • SVC-7120
Wer erbt, muss nach Abzug von Freibeträgen Erbschaftsteuer zahlen. Die Höhe der Erbschaftsteuer... mehr

Wer erbt, muss nach Abzug von Freibeträgen Erbschaftsteuer zahlen. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verhältnis des Erben zum Erblasser und kann den Erben durchaus wirtschaftlich stark belasten. Erben der Steuerklasse I, wie z.B. Ehegatte und Kinder zahlen für den steuerpflichtigen Erwerb mindestens 7 %, Geschwister, z.B. Nichten und Neffen in der Steuerklasse II bereits 15 % und beispielsweise Freunde und Bekannte, Steuerklasse III, 30 %. Je nach Höhe des Erbwertes kann die Erbschaftsteuer die Hälfte des Erbes ausmachen. Berechnet wird die Erbschaftsteuer nach Auflistung der für die Erbschaftsteuer relevanten Vermögenswerte.

 


Einstellmöglichkeiten

  • Barvermögen und Wertpapiere
  • Verkehrswert der selbstgenutzten Immobilie des Erblassers, sofern nicht vom Ehegatten oder Kind weiter genutzt wird
  • Vermietete Immobilie 90 % des Verkehrswertes
  • Das Schonvermögen übersteigende Betriebsvermögen
  • Hausrat nach Abzug eines Freibetrags
  • Wert anderer Gegenstände (z. B. Auto, Sammlungen, Schmuck)
  • Nachlassverbindlichkeiten
  • Beziehung des Erben zum Erblassers


Ausgabewerte

  • Erbschaftsteuerklasse des Erben
  • Persönlicher Freibetrag des Erben
  • Versorgungsfreibetrag des Erben
  • Steuerpflichtige Wert des Erbes
  • Erbschaftsteuersatz
  • Betrag der Erbschaftsteuer


Berechnung

Die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt aufgrund der eingegebenen Vermögenswerte nach Abzug der angegebenen Freibeträge und der Nachlassverbindlichkeiten und der Beziehung des Erben zum Erblasser.

Berechnet wird der steuerpflichtige Wert des Erbes durch den Abzug des ausgewiesenen persönlichen Freibetrags und dem Versorgungsfreibetrag vom ermittelten Gesamtvermögenswert des Erben. Aus dem steuerpflichtige Wert des Erben und der Erbschaftsteuerklasse des Erben (§ 19 ErbStG) ergibt sich die Höhe des Erbschaftsteuersatzes (§ 19 ErbStG).

Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb die vorhergehende Steuersatzgrenze geringfügig, ist die Erbschaftsteuer nach dem Härteausgleich berechnet (§ 19 Abs. 3 ErbStG).


Demo

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